Bei uns erhalten Sie die notwendige Bescheinigung zur Freibetragserhöhung für Ihre Bank.
Jeder Kontoinhaber hat einen Rechtsanspruch gegenüber seiner Kontoführenden Bank, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Ist das Girokonto bereits gepfändet, muss es die Bank innerhalb von 4 Geschäftstagen als P-Konto führen.
Beispiel:
Herr Meyer spricht am Freitag bei seiner Bank vor und bittet darum sein Girokonto als P-Konto zu führen. Dann muss die Bank sein Girokonto ab dem Donnerstag der nächsten Woche als P-Konto führen. (In diesem Fall gehen wir davon aus, dass die Geschäftstage der Bank Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag sind.)
Um dies bei späteren Unstimmigkeiten mit der Bank beweisen zu können, empfiehlt es sich das Verlangen zur Führung eines P-Kontos schriftlich zu stellen.
Allerdings darf jede Person nur ein Girokonto als P-Konto führen. Ebenfalls kann ein Gemeinschaftskonto nicht als P-Konto geführt werden. Dies ist dann der Fall, wenn z. B. beide Eheleute Kontoinhaber sind. Zulässig ist es, wenn der Ehegatte Kontoinhaber ist und die Ehefrau Vollmacht für das Konto besitzt oder umgekehrt.
Der Standard-Freibetrag über den dann auf einem P-Konto während eines Kalendermonats verfügt werden darf, beträgt zurzeit 1.410,00 Euro. Für die erste Person die der Kontoinhaber unterhält oder für die er Leistungen nach SGB II (Jobcenter) oder SGB XII (Sozialamt) erhält, erhöht sich der Freibetrag um 527,76 Euro. Für jede weitere Person erhöht sich der Freibetrag um 294,02 Euro. Geht Kindergeld auf dem P-Konto ein, erhöht sich der Freibetrag wiederum entsprechend der Höhe des Kindergeldes.
Beispiel:
Herr Meyer ist verheiratet und hat ein Kind:
Herr Meyer 1.410,00Euro
Frau Meyer 527,76 Euro
Kind 294,02 Euro
Kindergeld 250,00 Euro
Freibetrag 2.481,78 Euro
Der Standard-Freibetrag für eine unverheiratete Person ohne Unterhaltspflichten ist also automatisch 1.410,00 Euro. Einen erhöhten Betrag, wie in unserem Fall von Herrn Meyer, muss sich der Kontoinhaber von einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle, vom Arbeitgeber, der Familienkasse oder dem Sozialleistungsträger bescheinigen lassen. Dann legt er seinem Kreditinstitut die Bescheinigung (siehe Unten) vor und dieses muss dann den erhöhten Freibetrag berücksichtigen.
Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs (vom 16. Juli 2013, Az. XI ZR 260/12, vom 13. November 2012, Az. XI ZR 145/12 und XI ZR 500/11), den Entscheidungen des Ober-landesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 28. März 2012, Az. 19 U 238/11), des Oberlandesgerichts Bremen (Urteil vom 23. März 2012 – 2 U 130/11) sowie des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 26. Juni 2012, Az. 2 U 10/11) sind zusätzliche Entgelte für die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) und/oder erhöhte Kontoführungsentgelte für ein P-Konto unzulässig. Ein P-Konto darf mir demnach keine höheren Kosten verursachen als mein vorheriges Girokonto.
Unzulässig ist auch die automatische Veränderung der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen, z.B. die Nutzung eines Karten- und Dokumentenservices, bzw. Online-Banking zum Nachteil des Kontoinhabers im Zusammenhang mit der Umstellung in ein P-Konto.
Pfändungsschutzkonto Musterbescheinigung (Word-Dokument)
Weiterführende Informationen unter: https://www.privatinsolvenz.net/p-konto-bescheinigung/